Bauabteilung

Bauabteilung

Die OÖ Bauordnung unterteilt die Bauvorhaben grundsätzlich in drei Gruppen:

 

A) Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben:

 

1.     der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden,

2.     die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören,

3.     die Änderung von Verwendungszwecken von Gebäuden sowie

4.     der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind.

B) Bauvorhaben, die der Baubehörde nur angezeigt werden müssen:

 

1.     die Errichtung oder wesentliche Änderung von Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben landwirtschaftlicher Betriebe sowie Senkgruben;

2.    die Verglasung von Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;

3.    die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und sonstigen Wasserbecken von mehr als 1,50m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35m²;

4.   die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20m²

5.   die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,50m Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind

6.   die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen(eingeschossigen) Gebäuden mit einer Fläche bis zu 12m² (zB Garten- und Gerätehütten, Glashäuser)

7.    die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden oder angebauten nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden

8.   die Errichtung oder wesentliche Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50m Höhe und allfälliger Überdachung

9.    Stütz- und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50m über dem jeweils tiefer liegenden Gelände sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände

10. die Errichtung von Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 3,0m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.

C) Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben:

 

1.    der Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden (nur unter bestimmten Voraussetzungen);

2.    Baustelleneinrichtungen wie Bauhütten für die Dauer der Bauausführung

3.    Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände sowie sonstigen Einfriedungen (ausgenommen zur öffentlichen Straße)

4.    Pergolen

5.    Schwimm- und Wasserbecken bis 1,50m Tiefe bzw. einer Wasserfläche bis 35m²

6.    Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50m Höhe

7.    Solaranlagen mit einer Fläche bis 20m² und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis 0,50m

 

Sonderfall:

 

Der Dachbodenausbau als Wohnung kann baubewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder als Innenausbau bewilligungs- und anzeigefrei sein; dies kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Erforderliche Unterlagen:

 

Folgende Unterlagen sind für ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben erforderlich:

1.    Bauansuchen (Vordruck)

2.    Grundbuchsauszug (auch auf der Gemeinde erhältlich, Kosten € 9)

3.    die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist

4.    Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn

5.    Bauplan in dreifacher Ausfertigung (in vierfacher Ausfertigung wenn eine Landesförderung in Anspruch genommen wird) von einem befugten Planverfasser (Baumeister etc.)

6.    Energieausweis

 

Bei einer Bauanzeige für Bauvorhaben, die unter Punkt B) 1-10 angeführt sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

1.    Bauanzeige (Vordruck)

2.    Grundbuchsauszug (auch auf der Gemeinde erhältlich, Kosten € 9)

3.    ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze oder dgl.), aus der jedenfalls die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss

 

Baufertigstellungsanzeige von Kleinhausbauten und Nebengebäuden:

 

Beim Neu- Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten (bis maximal 3 Wohnungen) und Nebengebäude ist die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauwerber der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers übernimmt der Bauwerber mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.

 

Sonstige Hinweise:

Sollten Sie ein Bauvorhaben planen, empfehlen wir Ihnen, vor Erstellung einer endgültigen Einreichung, einen Plan (evtl. auch Skizze) zur Vorbegutachtung vorzulegen. Dieser Plan (Skizze) wird vom Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden – welcher ca. einmal monatlich im Gemeindeamt anwesend ist – begutachtet.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Bauabteilung der Gemeinde Pfaffing, Herr Brandt, zur Verfügung.

Kontakt

OrtPfaffing 2
4870 Pfaffing
ZimmerKanzlei
Telefon+43 (07682) 63 55-12
Faxnummer+43 (07682) 63 55-55
E-Mail (offiziell)brandt@pfaffing.at

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