Bauanzeigen

Bauanzeigen sind (VOR Beginn der Bauausführung) einzubringen für folgende Bauvorhaben:

  •  die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken unter bestimmten Voraussetzungen
  • die größere Renovierung von Gebäuden
  • die sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen
  • die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation)
  • die Errichtung von Senkgruben
  • die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien
  • die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 50 m2
  • die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m
  • die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden bis 35 m2 (wie Gartenhütten oder Garagen); solche Gebäude sind überhaupt bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – im Bauland errichtet werden und höchstens 15 m2 groß sind (siehe Seite 10)
  • die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m2 (wie Carports); solche Bauwerke sind überhaupt bewilligungs- und anzeigefrei, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – im Bauland errichtet werden und höchstens 15 m2 groß sind (siehe Seite 10)
  • den Abbruch von freistehenden Gebäuden
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als 2,5 m.

Eine eigene Bauanzeige entfällt allerdings, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitbewilligt wird


Bitte mitbringen:

Anzeige € 21,00 (Bundesgebühr) Planskizze je nach Ausgestaltung zwischen € 6,00 pro Bogen, weiters ist noch eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 16,40 zentrichten, ansonsten siehe Baubewilligungsansuchen.


Zuständig