Feuerpolizei - Feuerbeschau

§ 1
Begriffe; Abgrenzung

(1) Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:
 - die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vermeidung eines Brandausbruches (Brandverhütung);
 - die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (Vorbeugender Brandschutz);
 - die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);
 - Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand;
 - die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung).

§10
Überprüfungsintervalle

(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:
 - bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs.2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;
 - bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs.2) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren;
 - bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes in einem Intervall von 20 Jahren;
 - bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.